„Leider bleibt die Bundesregierung sehr vage, verweist durchgängig auf die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) und die Verantwortung von Ländern und Kommunen.
Eine notwendige kritische Bewertung der Wirksamkeit des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG) sieht anders aus. Die Antworten der Bundesregierung bleiben nebulös und sind alles andere als der Nachweis der Wirksamkeit des AGG“ Höll weiter:
Die konkrete Frage nach der Sicherung des Antidiskriminierungsschutz für Betroffene bleibt völlig unbeantwortet. Die Aussage, dass AGG sei ein „wirksames Rechtsinstrument“ schwebt frei im Raum
Interessanterweise positioniert sich die Bundesregierung in der Antwort zum wirksamen Diskriminierungsschutz im Bildungsbereich ausschließlich zur „möglichen Benachteiligung“ von Frauen und Mädchen bei der Studiums-- und Berufswahl. Weitere Diskriminierungsmerkmale wie Behinderung, soziale Herkunft, sexuelle Identität oder Migrationshintergrund sind unbeleuchtet.
Es bleibt der Eindruck, dass die Bundesregierung nicht an einem wirksamen Schutz vor Diskriminierung interessiert ist.“
[Vorläufige Version. Umbrüche sind Formatierungsbedingt falsch ]
Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Dr. Ilja Seifert u. a.
und der Fraktion DIE LINKE.
„Zur Zukunft der Gleichbehandlung“
– BT-Drs. 17/5547 –
[Vorbemerkung der Fragesteller:]
Am 18. August 2006 trat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz AGG in Folge der notwendigen
Umsetzung der EU-Richtlinien 2000/43/EG (Gleichbehandlung aufgrund von
"Rasse" und ethnischer Herkunft) in Kraft. Ziel des AGG ist es, Diskriminierungen aufgrund
der ethnischen Herkunft bzw. der "Rasse", des Geschlechts, der Religion und Weltanschauung, der Behinderung, des Alters und der sexuellen Identität zu unterbinden. Nach fast 5 Jahren seit dem Inkrafttreten des AGG, wird von Betroffenen und Verbänden resümiert, dass sich das AGG in der Praxis als „zahnloser Tiger“ erwiesen habe. Die Betroffenen von
Diskriminierung scheuen den Rechtsweg. Denn die Frist, eine Diskriminierung innerhalb von
2 Monaten rechtlich anzugehen, führt de facto zu einer Nichtgeltendmachung von Diskriminierungen
am Arbeitsplatz innerhalb der Probezeit. Auch scheuen die Betroffenen den
Rechtsweg, aufgrund der drohenden individuellen finanziellen Belastung. Betroffenenverbände,
wie der Antidiskriminierungsverband Deutschland (advd) mahnten außerdem den
Ausbau bzw. die Errichtung von staatlich finanzierten Beratungsnetzwerken an, da viele Betroffene
ihr Recht schlicht nicht kennen.
Das Antidiskriminierungsbüro Sachsen kam nach 2 Jahren AGG zu dem Schluss: „Es fehlt
an Biss, weil es Betroffenen im konkreten Fall oft schwer fällt, Diskriminierungen zu erkennen
und nachzuweisen. Eine niedrigschwellige, professionelle Beratung vor Ort, die sie dabei
unterstützen könnte, ist die Ausnahme“ An diesen Fakten, hat sich bislang nur wenig
verändert.
Auch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes mahnte den dringenden Beratungsbedarf für
die Betroffenen an: "Wir müssen langfristig erreichen, dass Deutschland flächendeckend
Beratungsstellen schafft, um Menschen bei Diskriminierung zu helfen", so Christine Lüders
deren Leiterin (www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/
DE/2011/20110221_ads_gibt_startschuss.html?nn=1532246).
Wir fragen die Bundesregierung:
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1. Wie beurteilt die Bundesregierung (BR) bezogen auf die einzelnen Diskriminierungsmerkmale den aktuellen Stand der Rechtsdurchsetzung des im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verankerten Diskriminierungsschutzes?
2. Welche Maßnahmen bezogen auf einzelne Diskriminierungsmerkmale sieht die BR als
nötig an, damit von Diskriminierung Betroffene Ihr Recht auf Gleichbehandlung geltend
machen können?
Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ein wirksames Rechtsinstrument geschaffen wurde, um Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Die Notwenigkeit für weitere, auf einzelne Diskriminierungsmerkmale bezogene, gesetzgeberische Maßnahmen besteht nach Auffassung der Bundesregierung nicht.
3. Wie kann der Aufbau eines auf Antidiskriminierung spezialisiertes und mehrdimensional
ausgerichtetes bundesweites Beratungsnetzwerk durch die Bundesregierung vorangebracht
werden?
Die Bundesregierung hat zur Erfüllung ihrer entsprechenden Verpflichtung aus den EUGleichbehandlungsrichtlinien die unabhängige Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) eingerichtet. Darüber hinaus sind keine Aktivitäten geplant.
Die ADS hat im Februar eine „Offensive für eine diskriminierungsfreie Gesellschaft“ gestartet. Im Rahmen dieser Offensive wird die ADS die bundesweite Vernetzung von Akteurinnen und Akteuren der Antidiskriminierungsarbeit finanziell fördern.
4. In welcher Beziehung sollten dabei staatliche Antidiskriminierungsstellen und zivilgesellschaftliche, qualifizierte Antidiskriminierungsberatung zueinander stehen?
Hinsichtlich der Aktivitäten der Bundesregierung wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
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Die ADS strebt mit ihrer Offensive die Vernetzung bestehender Anlaufstellen für Betroffene
untereinander an. Staatliche Antidiskriminierungsstellen und zivilgesellschaftliche Stellen, die
qualifizierte Antidiskriminierungsberatung anbieten, sollen dabei in engem Austausch miteinander stehen.
5. Welche Bedeutung hat die Einrichtung unabhängiger und qualifizierter Beratungsstellen
für die Durchsetzung des Rechts auf Gleichbehandlung?
Die Bundesregierung verkennt nicht den Wert unabhängiger und qualifizierter Beratungsstellen, verweist aber auf die Zuständigkeit der Länder und Kommunen, soweit es um Beratungsstellen vor Ort geht.
6. Welche Bedeutung hat die Einrichtung von lokalen Antidiskriminierungsnetzwerken wie
die Antidiskriminierungsstelle des Bundes sie im Rahmen ihrer "Offensive für eine diskriminierungsfreie Gesellschaft" etablieren möchte?
Ziel der „Offensive für eine diskriminierungsfreie Gesellschaft“ der ADS ist es sicherzustellen,
dass allen von Diskriminierung betroffenen Menschen – gerade auch vor Ort – die bestmögliche Beratung und Unterstützung geboten wird. Mit der Vernetzung der bestehenden Beratungsstellen und Akteure auf lokaler Ebene soll die Beratungsarbeit gestärkt und nach Möglichkeit ausgedehnt werden.
7. Sieht sich die Bundesregierung in der Verantwortung, diese Netzwerke über den Projektzeitraum hinaus zu unterstützen und bundesweit auszubauen? Was plant die Bundesregierung, um die Nachhaltigkeit der „Offensive für eine diskriminierungsfreie Gesellschaft" zu gewährleisten? Welche Folgeprojekte sind geplant?
Es ist Ziel der ADS, dass die Netzwerke auch über die Förderlaufzeit hinaus wirken können.
In den Zuwendungsanträgen für Netzwerk-Projekte ist daher darzulegen, wie die Nachhaltigkeit jeweils sichergestellt werden soll.
Die ADS plant die Weiterentwicklung der Vernetzung nach einer Evaluierung der Projekte
entsprechend der gewonnenen Erkenntnisse. Außerdem setzt sie auf eine verstärkte Zusammenarbeit mit Ländern und Kommunen. Die Unterzeichnung der „Absichtserklärung für
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eine diskriminierungsfreie Gesellschaft“ durch Vertreterinnen und Vertreter auf Landes- und
kommunaler Ebene ist ein erster Schritt in diese Richtung. Die Bundesregierung begrüßt das Projekt der ADS, plant aber keine eigenen Initiativen in dieser Richtung.
8. Inwiefern wird sichergestellt, dass Mehrfachdiskriminierungen in der Beratungsstruktur
berücksichtigt werden, damit Beratungen nicht nur eine einzelne Diskriminierung berücksichtigen?
Die von der ADS geförderten Netzwerke gegen Diskriminierung sollen jeweils Beratungsstellen und Akteurinnen und Akteure vereinen, die zu unterschiedlichen Diskriminierungsgründen arbeiten. Innerhalb dieser Netzwerke wird horizontal und merkmalsübergreifend gearbeitet.
Dies ist eine der Grundvoraussetzungen für eine Förderung durch die ADS.
9. Welche Kosten schätzt die Bundesregierung für die Etablierung effektiven Beratungsinfrastruktur, die wohnortnahe unabhängige Beratungsangebote beinhaltet?
Da die Bundesregierung mangels eigener Zuständigkeit keine derartigen Aktivitäten plant,
hat sie auch keine Kostenschätzungen erstellt.
10. Wie sollten diese Kosten zwischen der Bundes-, Landes- und kommunalen Ebene aufgeteilt werden?
Siehe Antwort auf Frage 9. Ergänzend wird auf Artikel 104a Absatz 1 des Grundgesetzes
verwiesen.
11. Wie stellt die Bundesregierung ihre Verpflichtung zum Diskriminierungsschutz auf
kommunaler Ebene sicher?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
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12. Wie beurteilt die Bundesregierung die Idee eines Bund-Länder-Programms zur Etablierung
und Forderung einer Beratungsinfrastruktur wie es unter anderem der Antidiskriminierungsverband Deutschland (advd) fordert?
Die Bundesregierung begrüßt die in den Antworten zu Fragen 3 und 7 dargestellten Aktivitäten der ADS, die in eine ähnliche Richtung gehen.
13. Welches Ministerium ist für die Querschnittsaufgabe "Antidiskriminierung mit horizontalem Ansatz" und die Entwicklung von Antidiskriminierungsstrukturen i. S. von Netzwerken und spezialisierten Beratungsstellen zuständig?
Die Federführung für die Umsetzung der EU-Gleichbehandlungsrichtlinien durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz liegt beim Bundesministerium der Justiz, die Zuständigkeit für Fragen im Zusammenhang mit der ADS liegt beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
14. Welche Einzelmaßnahmen bezogen auf die einzelnen und mehrfachen Diskriminierungsmerkmale plant die BR um einen wirksamen Diskriminierungsschutz im Bildungsbereich umzusetzen?
Die Bundesregierung begegnet einer möglichen Benachteiligung von Frauen und Mädchen
bei der Studien- und Berufswahl u. a. mit dem Girls Day (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie Bundesministerium für Bildung und Forschung) und dem Nationalen Pakt für Frauen in den MINT-Berufen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Der Girls Day findet seit elf Jahren bundesweit statt. Seither haben über 1 Millionen Schülerinnen in Betrieben, Hochschulen und Forschungseinrichtungen frauenuntypische Berufe erproben können. Das gleiche Ziel verfolgt auch der Nationale Pakt für Frauen in MINT (Mathematik, Informatik, Natur- und Technikwissenschaften)-Berufen, bei dem sich über 80 Partner aus Wirtschaft, Wissenschaft, Politik, Verbänden und Medien zusammengefunden haben, um Frauen und Mädchen die Berufe in den naturwissenschaftlichen und technischen Fächern näher zu bringen. Der Zuwachs der Studienanfängerinnenzahl in diesen Fächern ist auch ein Erfolg dieser Maßnahmen. (Studienanfängerinnen in MINT Fächern 2009: Ingenieurwissenschaften 22 %, Bauingenieurwesen 27,4 %, Physik 23,1 %, Informatik 19 %, Mathematik 52 %, Elektrotechnik 10 %). Um das dennoch weiterhin bestehende Ungleichgewicht in der Geschlechterverteilung in diesen Studiengängen und den darauf auf-
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bauenden Berufen weiterhin zu minimieren, ist geplant diese Maßnahmen auch zukünftig
fortzuführen.
15. Welche Maßnahmen eines Antidiskriminierungsmainstreamings (anonymisierte Bewerbungsverfahren, Monitoring, Dienstvereinbarung, Einrichtung und Schulung von AGGBeschwerdestellen, etc.) werden in der Bundesverwaltung umgesetzt? Welche Mittel
stehen für diese Maßnahmen zur Verfügung?
Das Konzept von Antidiskriminierung und Chancengleichheit wird in der Bundesverwaltung
konsequent umgesetzt, es ist Gegenstand von Dienstvereinbarungen und Schulungsmaßnahmen.
Gleichbehandlungserwägungen fließen in Entscheidungsbildungsprozesse regelmäßig
ein und beeinflussen diese maßgeblich. Dies soll für einige oberste Bundesbehörden,
die exemplarisch für alle Bundesbehörden stehen, verdeutlicht werden:
Im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wurde entsprechend der gesetzlichen
Verpflichtung eine AGG-Beschwerdestelle eingerichtet. Die Führungskräfte und die Mitarbeiter/
innen der mit Personalfragen befassten Referate wurden nach Inkrafttreten des AGG mittels
eines interaktiven Computerprogramms geschult. Bei größeren externen Ausschreibungen
erfolgt der erste Schritt der Bewerberauswahl über das Bundesverwaltungsamt über
Fragebögen, bei denen die Qualifikation der Bewerber/innen abgefragt wird und auf die Frage
nach einigen potenziell diskriminierenden Merkmalen (zum Beispiel Nationalität) verzichtet
wird. Zur Realisierung gleichberechtigter Teilhabe der schwerbehinderten Mitarbeiter/
innen wurde mit dem Personalrat eine Dienstvereinbarung (Integrationsvereinbarung)
abgeschlossen. Die Integrationsvereinbarung konkretisiert die gesetzlichen Regelungen für
die Integration schwerbehinderter Menschen unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des
BMAS und stellt weiter gehende Regeln und Ziele für die Zusammenarbeit insbesondere
zwischen den beteiligten Akteuren auf. Das BMAS hat zudem die „Charta der Vielfalt“ unterzeichnet und sich auch auf diesem Wege zu der Vielfalt seiner Beschäftigten und einem
wertschätzenden und diskriminierungsfreien Umgang miteinander bekannt.
Im Bundesministerium des Innern (BMI) wurde entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung
eine AGG-Beschwerdestelle eingerichtet. Die Beschäftigten wurden über das Inkrafttreten
des AGG informiert. Die Führungskräfte und die Beschäftigten der mit Personalfragen befassten Referate wurden entsprechend geschult. Im BMI wird die gleichberechtigte Teilhabe
schwerbehinderter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch die „Rahmenvereinbarung zur Integration
schwerbehinderter und diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Bundes-
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ministerium des Innern und in den Behörden seines Geschäftsbereichs (einschließlich Bundespolizei)“ sichergestellt. Das BMI hat zudem die „Charta der Vielfalt“ unterzeichnet.
Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung (BAköV) hat nach Inkrafttreten des AGG
eine Großveranstaltung für die Bundesverwaltung durchgeführt, auf der Multiplikatoren der
Behörden geschult wurden. Eine weitere Schulungsmaßnahme war die Einrichtung einer
Arbeitshilfe zum AGG auf der Lernplattform der BAköV. Diese steht allen Mitarbeitern der
Bundesverwaltung zur Verfügung, sie ist weiterhin aktiv. Das AGG ist darüber hinaus Gegenstand von Führungsfortbildungen für die Bundesverwaltung.
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat unterschiedliche Maßnahmen ergriffen, um das
Risiko einer Diskriminierung bestimmter sozialer Gruppen zu reduzieren und insgesamt das
Niveau der Gleichbehandlung zu verbessern. Im BMJ wurde entsprechend der gesetzlichen
Verpflichtung eine AGG-Beschwerdestelle eingerichtet. Die Führungskräfte sowie die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der mit Personalfragen befassten Referate wurden nach Inkrafttreten
des AGG geschult. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im BMJ sind durch eine Informationsbroschüre
über ihre Rechte nach dem AGG informiert. Das BMJ verwendet im
Rahmen von Personalgewinnungsmaßnahmen Anforderungsprofile, die durch das Gender-
Kompetenzzentrum der Humboldt-Universität zu Berlin besonders auf Diskriminierungsfreiheit
geprüft worden sind, und legt diese den Interviews mit Bewerberinnen und Bewerbern
zugrunde. Zum Teil arbeitet es mit dem Bundesverwaltungsamt zusammen. Im BMJ wurde
zur Realisierung gleichberechtigter Teilhabe der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter mit dem Personalrat eine Dienstvereinbarung (Integrationsvereinbarung) abgeschlossen.
Sie wird alle drei Jahre evaluiert und fortgeschrieben. Die Integrationsvereinbarung
konkretisiert die gesetzlichen Regelungen für die Integration schwerbehinderter Menschen
unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des BMJ und stellt weiter gehende Regeln
und Ziele für die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Akteuren auf.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) führt zurzeit ein Modellprojekt zu Anonymisierten
Bewerbungsverfahren durch. Projektteilnehmer aus der Bundesverwaltung sind das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie die Bundesagentur für
Arbeit in Nordrhein-Westfalen.
Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts,
der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen
Identität zu verhindern, ist auch ein Leitprinzip der Personalpolitik im Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Das BMFSFJ, bei dem die Antidis-
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kriminierungsstelle des Bundes angesiedelt ist, sieht sich hier in einer besonderen Verpflichtung. Zahlreiche Maßnahmen (z. B. Personalentwicklungskonzept, Konzepte zum Führungsverhalten, Beurteilungsrichtlinien, Regelungen zur Leistungsbezahlung, Fortbildungskonzept) setzen das Konzept von Antidiskriminierung und Chancengleichheit konsequent um. Im BMFSFJ wurde entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung eine AGG-Beschwerdestelle eingerichtet. Nach Inkrafttreten des AGG wurden für Führungskräfte hausinterne Schulungen zum AGG durchgeführt.
Zur Realisierung gleichberechtigter Teilhabe der schwerbehinderten Mitarbeiter/innen wurde
mit den gewählten Interessenvertretungen, der Gleichstellungsbeauftragten und der Beauftragten
des Arbeitgebers eine Dienstvereinbarung (Integrationsvereinbarung) abgeschlossen.
Die Integrationsvereinbarung konkretisiert die gesetzlichen Regelungen für die Integration
schwerbehinderter Menschen unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des BMFSFJ
und stellt weiter gehende Regeln und Ziele für die Zusammenarbeit insbesondere zwischen
den beteiligten Akteurinnen und Akteuren auf.
16. Welche Auswirkungen auf das AGG hätte die Umsetzung der noch nicht beschlossenen
Richtlinie zur Gleichbehandlung, die einen sog. horizontalen Ansatz verfolgt und
einen Diskriminierungsschutz ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung erwirken soll; KOM(2008)
426?
Es ist derzeit nicht absehbar, ob der Kommissionsvorschlag (2008) 426 einer Richtlinie zur
Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung,
einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung vom EU-Rat
überhaupt beschlossen werden wird. In den Verhandlungen der vergangenen Jahre konnten
keine wesentlichen Fortschritte erzielt werden, da zahlreiche Mitgliedstaaten, darunter auch
Deutschland, substanzielle und fachliche Bedenken äußerten.
17. Was sind die Gründe der Bundesregierung der Richtlinie KOM(2008) 426 nicht zuzustimmen?
Es besteht eine Vielzahl grundsätzlicher und fachlicher Gründe für die ablehnende Haltung
der Bundesregierung zum Entwurf für diese fünfte Antidiskriminierungsrichtlinie: Die Bundes-
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regierung ist davon überzeugt, dass auf nationaler Ebene ausreichende Regelungen zum
Schutz vor Diskriminierungen vorhanden sind. Sie ist der Auffassung, dass eine Rechtsgrundlage für die Richtlinie fehlt. Sie sieht den Subsidiaritätsgrundsatz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip verletzt. Auch fehlt eine konkrete Folgenabschätzung, insbesondere zu den entstehenden Kosten. Die Zunahme der Rechtsunsicherheit, die durch den Richtlinienentwurf droht, verbessert die Situation für die Betroffenen nicht, sondern würde diese unter Umständen sogar verschlechtern. Diese Kritikpunkte werden in den europäischen Verhandlungen nicht nur von deutscher Seite vorgetragen, sondern von mehreren Mitgliedstaaten geteilt. Die fortbestehenden offenen Fragen und Probleme zum Richtlinienentwurf wurden von der spanischen und der belgischen
Ratspräsidentschaft in ihren Fortschrittsberichten zum Richtlinienentwurf deutlich gemacht.
18. Wie ist der Stand des vom Europarat eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens,
wegen der durch das AGG nur unzureichend umgesetzten EU-Richtlinie 2000/43/EG?
Das Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/2253 betreffend die Umsetzung der Richtlinie
2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft wurde von der Europäischen Kommission im Oktober 2010 eingestellt. Die Europäische Kommission geht von einer europarechtskonformen Umsetzung der Richtlinie 2000/43/EG in der Bundesrepublik Deutschland aus.
19. Wie beurteilt die BR das AGG vor dem Hintergrund der UN-Konvention über die Rechte
von Menschen mit Behinderungen, welche seit dem 26.03.2009 geltendes Recht in der
Bundesrepublik ist? Sieht sie hier Überprüfungs- und Änderungsbedarf?
20. Wie beurteilt die BR das im AGG verankerte zivilrechtliche Benachteiligungsverbot für
Menschen mit Behinderungen, welches auf sogenannte Massengeschäfte beschränkt
ist? Ist diese Einschränkung angesichts der UN-Behindertenrechtskonvention noch
haltbar?
Die Fragen 19 und 20 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
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Ein Ziel des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (VN-Übereinkommen) wie auch des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist, Benachteiligungen von behinderten Menschen zu verhindern oder zu beseitigen.
Für die Umsetzung dieses Ziels sind beide Regelwerke gut geeignet. Die Bundesregierung
sieht zurzeit keine Notwendigkeit für eine Überprüfung der Bestimmungen im AGG.
Mit dem AGG hat die Bundesrepublik Deutschland vier europäische Gleichbehandlungsrichtlinien (Richtlinien 2000/43/EG, 2000/78/EG, 2002/73/EG und 2004/113/EG) in deutsches
Recht umgesetzt. Im zivilrechtlichen Bereich sind nicht nur – den Vorgaben der europäischen
Richtlinien entsprechend – hinsichtlich der Merkmale Rasse/ethnische Herkunft und
Geschlecht spezifische Benachteiligungsverbote verankert. Über das Gemeinschaftsrecht
hinausgehend sind auch die Merkmale Behinderung, Religion, Alter und sexuelle Identität in
den zivilrechtlichen Diskriminierungsschutz einbezogen, soweit es um Massengeschäfte
oder um privatrechtliche Versicherungen geht. Aus Sicht der Bundesregierung hat sich dieses in § 19 Absatz 1 AGG niedergelegte zivilrechtliche Benachteiligungsverbot für Menschen mit Behinderungen bewährt. Einer Diskriminierung behinderter Menschen beim Abschluss von Geschäften des täglichen Lebens wird damit wirksam entgegengewirkt. Dieses Benachteiligungsverbot entspricht damit voll dem Gedanken des VN-Übereinkommens nach einem Verbot der Diskriminierung von behinderten Menschen. Änderungsbedarf besteht nach Auffassung der Bundesregierung mit Blick auf das VN-Übereinkommen gegenwärtig nicht.
21. Inwiefern können betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen, die beispielweise darinschulen das AGG zu unterlaufen und damit Diskriminierung fördern, als steuerlich Abzugsfähige Personal- bzw. Personalnebenkosten geltend gemacht werden und wie beurteilt die Bundesregierung dies?
Betriebsausgaben sind nach § 4 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Inwieweit eine betriebliche Veranlassung für die speziellen Aufwendungen gegeben ist, ist im jeweiligen steuerlichen Einzelsachverhalt durch die örtlich zuständigen Finanzbehörden zu prüfen. Ein spezielles Betriebsausgabenabzugsverbot für bestimmte Weiterbildungsmaßnahmen gibt es nicht.