Als am 1. Januar 1981 das Transsexuellengesetz in Kraft trat, war dies ein großer Vorteil für die Betroffenen. Zum ersten Mal wurden Transsexuelle vom Gesetzgeber anerkannt. Die Bundesrepublik hatte damit eine Vorreiterrolle übernommen.
Menschen, die sich im falschen Körper fühlen und ihren Körper ihrem für sich beanspruchten Geschlecht angleichen wollten, wurde vom Gesetzgeber eine Möglichkeit geboten in ihrem Geschlecht auch anerkannt zu werden. Transsexuelle können einen anderen geschlechtsbezogenen Vornamen annehmen. Dies wird als kleine Lösung bezeichnet. Und Transsexuelle können ihren Personenstand ändern, also ihren standesamtlichen Geschlechtseintrag. Also, Herr statt Frau, oder umgekehrt. – Dies ist die sogenannte große Lösung.
Die Vornamens- und Personenstandsänderung ist für Transsexuelle sehr wichtig; denn nur so können sie auch sicher sein, dass sie sich nicht bei einem Brief vom Amt, der Wahlbenachrichtigung oder Ähnlichem zu ihrem vorherigen Geschlecht offenbaren müssen, es also zu einem ungewollten Outing kommt.
Doch insbesondere die große Lösung ist mit erheblichen Hürden verbunden. Hier sind im Besonderen zu nennen: ein kompliziertes Gutachtersystem mit Anwartszeiten und erheblichen Kosten und die Notwendigkeit zur Fortpflanzungsunfähigkeit. Die Betroffenen empfinden die Begutachtung als entwürdigend. Der Zwang zur Fortpflanzungsunfähigkeit ist besonders kritikwürdig. Das Bundesverfassungsgericht erklärte 2005 in einer Urteilsbegründung – BverfG, BvL 3/03 vom 6. Dezember 2005 –:
Für eine unterschiedliche personenstandsrechtliche Behandlung von Transsexuellen mit und ohne Geschlechtsumwandlung sieht die Fachliteratur deshalb keine haltbaren Gründe mehr.
Im Februar setzte auch das österreichische Verwaltungsgericht ein Signal, als es urteilte, dass schwerwiegende operative Eingriffe keine Voraussetzung für die rechtliche Änderung des Geschlechtseintrags sein dürfen.
Meine Damen und Herren der Regierungskoalition, Sie stehen unter Handlungsdruck. Das Bundesverfassungsgericht entschied im Mai 2008 über die Pflicht zur Scheidung beim Personenstandswechsel eines Transsexuellen nach der Geschlechtsangleichung. Es entschied, dass dies nicht mit Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes – dem besonderen Schutz von Ehe und Familie durch den Staat – vereinbar sei. Das Bundesverfassungsgericht verpflichtete den Gesetzgeber zu einer Änderung bis zum August 2009.
Und nun legen Sie uns auf den letzten Drücker einen Gesetzentwurf vor. Dabei beschränken Sie sich nur auf die Ihnen auferlegte Neuregelung und dies wollten sie in erster Lesung nicht einmal debattieren.
Aber eine Reform des Transsexuellengesetzes tut insgesamt not. Aber den Bedürfnissen der Betroffenen wird dies nicht gerecht. Denn unangetastet bleiben das entwürdigende und langwierige Begutachtungssystem und die Pflicht zur Fortpflanzungsunfähigkeit beim Wechsel des Personenstandes.
Sie hätten zum 60. Jahrestag des Grundgesetzes die Chance zu einer Reform des Transsexuellengesetzes, die die Würde der Betroffenen achtet. Diese Chance haben Sie verpasst. Wenigstens haben Sie Abstand genommen von dem zuvor in Ihrem Hause kursierenden Entwurf, den Sie hier klammheimlich und in aller Eile zunächst durchpeitschen wollten.
Die Linke sagt: Wir brauchen keine Sondergesetze für geschlechtliche und sexuelle Minderheiten. Wir brauchen endlich eine Liberalisierung der bestehenden Gesetze und Verwaltungsvorschriften, die die Betroffenen in ihrer Würde achtet.
Wir haben einen Antrag eingebracht, der das Vornamens- und Personenstandsrecht liberalisieren würde. Dies würde auch Transgendern und Intersexuellen zugutekommen. Die Änderung des Vornamens sowie des Personenstandes soll damit allen Menschen offenstehen. Ich bin froh, dass sich auch die Grünen unseren Forderungen angeschlossen haben und hier einen Gesetzentwurf vorlegen, der sich unseren Liberalisierungsbemühungen anschließt. Die Regierungskoalition hat die Möglichkeit in dieser Legislaturperiode verpasst. Sie müssen sich jetzt vor den Betroffenen rechtfertigen.
Dr. Barbara Höll